RS UVS Niederösterreich 1994/10/18 Senat-MD-94-014

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Agiert der verantwortliche Beauftragte nicht vom Unternehmenssitz, sondern von einer Filiale aus, dann ist diese als Tatort anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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