RS UVS Steiermark 1994/10/21 30.10-101/94

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Rechtssatz

Folgeschäden im Sinne des § 4 Abs 1 lit b StVO sind zu befürchten, wenn aufgrund eines Verkehrsunfalles ein totes (ausgewachsenes) Reh auf der Fahrbahn (gerade verlaufende Landesstraße, früher Morgen, Lage in der Mitte des rechten Fahrstreifens) liegenbleibt.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Absicherungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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