RS UVS Vorarlberg 1994/11/03 1-0453/94

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Rechtssatz

Eine Streckenlänge von 2,6 km als Bezeichnung des Tatortes hinsichtlich einer Übertretung des §11 Abs1 StVO entspricht nicht dem §44a Z1 VStG.

Schlagworte
Fahrstreifenwechsel; Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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