RS UVS Vorarlberg 1994/11/03 1-0900/94

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Rechtssatz

Wurde einer Person von einer österreichischen Behörde eine gültige Lenkerberechtigung ohne Befristung erteilt, bleibt diese Lenkerberechtigung bis zum Entzug derselben aufrecht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dieser betreffenden Person eine im Ausland erteilte Lenkerberechtigung entzogen wurde, da die Rechtsakte eines Staates nur innerhalb seines territorialen Zuständigkeitsbereiches Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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