RS UVS Oberösterreich 1994/11/03 VwSen-102254/9/Br

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Rechtssatz

Kein unnötiger Aufschub, wenn Beschädigung eines Leitpflockes erst zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall der Sicherheitsdienststelle gemeldet wird, inzwischen aber notwendige Dispositionen dahingehend zu treffen waren, daß eine Schädigung der Umwelt durch ausfließenden Treibstoff hintangehalten wird. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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