RS UVS Steiermark 1994/11/07 30.4-135/93

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Den für eine GmbH Verantwortlichen kann die nach § 12 Abs 4 Stmk. AWG erfolgte widerrechtliche Verwendung einer ungehindert zugänglichen Mülltonne in einem stark bewohnten und verkehrsmäßig frequentierten Gebiet nicht allein aufgrund der Tatsache verwaltungsstrafrechtlich zugerechnet werden, daß sich diese (u.a. Glas und Flaschen enthaltende) Biotonne am firmeneigenen Gelände befunden hat. Es müssen konkrete Hinweise hinsichtlich der Verursachung bestehen.

Schlagworte
Abfallwirtschaft Verantwortlichkeit Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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