RS UVS Wien 1994/11/09 03/20/3648/93

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Rechtssatz

Nach VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, darf im Falle einer unzureichenden Bezeichnung des Empfängers nicht gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz hinterlegt werden. Eine dennoch erfolgte, unzulässige Hinterlegung der Sendung hat nicht die in dieser Gesetzesstelle normierte Wirkung der Zustellung.

Nach VwGH 13.12.1988, 88/04/0072 führt, unabhängig des Umstandes, daß sich ein Verfahren auf eine bestimmte Betriebsanlage bezog, eine falsche Bezeichnung des Empfängers eines behördlichen Schriftstückes zu einer Unwirksamkeit der Zustellung und wird diese auch durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes nicht saniert.

Im gegenständlichen Fall wurde allein die Strafverfügung vom 3.6.1993 hinsichtlich der Person des Empfängers in mehrfacher Hinsicht über den Namen hinausgehend spezifiziert. Dabei erweisen sich die zur konkreten Bezeichnung herangezogenen Kriterien (akademischer Titel und Adresse) jeweils als unrichtig. Zum einen trägt der Berufungswerber keinen akademischen Titel, zum anderen lautet seine Adresse Ne Sto, Kat Gemeinde Sto und nicht wie in der Strafverfügung angeführt Ne, S-gasse. Die Zustellung der Strafverfügung vom 3.6.1993, mag sie auch dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen sein, entwickelte unter Berücksichtigung der vorangehend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit keinerlei Rechtswirkung. Auch die unter Bezugnahme auf diese Verfolgungshandlung geführten weiteren Verfahrensschritte gegen Herrn "Dipl Ing Wolfgang W" vermochten keine Rechtswirkung auszulösen, zumal eine Bezugnahme zu dieser ersten Verfolgungshandlung hergestellt wurde und die Bezeichnung nach wie vor hinsichtlich des akademischen Titels unrichtig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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