RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1098/5/94

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Veröffentlicht am 14.11.1994
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Rechtssatz

Beatmet der Beschuldigte den Alkomaten im ersten Blasversuch zu kurz und wurde kein verwertbares Ergebnis deshalb erzielt und erbrachte auch die zweite Beatmung kein verwertbares Ergebnis und wurde am Display des Gerätes angezeigt, daß die Messung abgebrochen werde, so kommt es in einem solchen Fall zu einer Selbstreinigung des Gerätes und ist nach einigen Minuten die Betriebsbereitschaft wieder hergestellt. Wirft der Beschuldigte danach seinen neben dem Alkomaten liegenden Führerschein mit der sinngemäßen Äußerung "Ich laß mich nicht pflanzen, das ist mein Schein" wieder auf den Tisch und verließ trotz Mitteilung der Beamten, daß er, wenn die Betriebsbereitschaft wieder gegeben ist, zwei weitere Blasversuche durchführen könne, den Gendarmerieposten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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