RS UVS Vorarlberg 1994/11/17 1-0747/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Erk. des VwGH vom 14.5.1987, Zl. 87/02/0049 Rechtssatz

Dem Umstand, daß der amtshandelnde Sicherheitswachebeamte nach den Fehlversuchen mit dem Beschuldigten ins Landeskrankenhaus Feldkirch zwecks Durchführung einer Blutabnahme beim Beschuldigten gefahren ist und diesem dort Blut abgenommen wurde, kommt keine rechtliche Relevanz zu. Die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt oder ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat der einschreitende Sicherheitswachebeamte den Beschuldigten nicht einmal aufgefordert, sich Blut abnehmen zu lassen, sondern ist die Blutabnahme vom Beschuldigten selbst gewünscht

worden. Aufgrund des Vorgesagten ist es rechtlich auch

unerheblich, ob der Sicherheitswachebeamte

durch Unterschrift bestätigt hat, die Blutabnahme

und den klinischen Test gefordert und das abgenommene Blut übernommen zu haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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