RS UVS Kärnten 1994/11/21 KUVS-1611/4/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf die äußeren Merkmale und nicht darauf an, ob die Einfahrt als solche auch tatsächlich benützt wird. Die Tafel mit der Aufschrift "Einfahrt freihalten" läßt auf eine Hauseinfahrt schließen. Nach dem Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO ist es nicht erforderlich, daß das verbotene Parken eine Behinderung der Ein- und Ausfahrt bewirkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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