RS UVS Vorarlberg 1994/11/22 1-0798/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Rechtssatz

Eine wirksame Zustellung zu eigenen Handen setzt voraus, daß der Empfänger die objektive Möglichkeit hatte, ein hinterlegtes Schriftstück tatsächlich zu beheben. Eine solche Möglichkeit bestand für den Empfänger erst am 12.7.1993, da erst zu jenem Zeitpunkt die - zunächst unauffindbare - Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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