RS UVS Niederösterreich 1994/11/25 Senat-WU-93-184

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Rechtssatz

Die Verletzung des Verbotes bezüglich der Wildtierhaltung, setzt -

außer dann, wenn diese im Sinne des  §7  Abs1  als erlaubt anzusehen

ist - voraus, daß eine Bewilligung im Sinne des  §7  Abs2  NÖ

Tierschutzgesetz nicht vorliegt, die wiederum dann entbehrlich ist,

wenn eine solche gemäß  §7  Abs3  NÖ Tierschutzgesetz vorliegt. Daß

keine derartige Bewilligung vorlag, ist sohin wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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