RS UVS Oberösterreich 1994/11/25 VwSen-221096/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG i.V.m. § 100 AAV, wenn und soweit die Verletzung des § 66 Abs. 1 AAV bzw. des § 57 Abs. 2 und 3 AAV bereits eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 88 StGB begründet. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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