Hat ein Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - etwa wie gegenständlich eine Standsäule eines Verkehrszeichens - beschädigt und es unterlassen, davon die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bzw den Straßenerhalter (unter Bekanntgabe seiner Identität) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, so ist er nur nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO und nicht auch nach § 4 Abs 5 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit b StVO zu bestrafen; es wäre denn, beim Verkehrsunfall wäre ein Sachschaden nicht nur an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sondern auch an anderen Gegenständen, etwa an anderen Fahrzeugen, entstanden. In einem solchen Fall kann allerdings eine Kumulation nach § 22 VStG nicht erfolgen.