RS UVS Kärnten 1994/11/28 KUVS-1620-1622/3/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Rechtssatz

Verfolgen in gleichbleibendem Abstand zwei Polizeibeamte im Dienstfahrzeug auf einer Strecke von ca 200 bis 300 m das Fahrzeug des Beschuldigten, so macht die im Dienstfahrzeug von einem nichtgeeichten Tachometer abgelesene Geschwindigkeit Beweis über die durch den Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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