RS UVS Kärnten 1994/11/29 KUVS-956-960/6/1994

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Rechtssatz

Kriterien, welche den Begriff "Arbeitnehmerähnliches Verhältnis einer Person" kennzeichnen, sind beispielsweise wirtschaftliche Abhängigkeit, regelmäßige Arbeitsleistung und längere Dauerarbeit mit Arbeitsmitteln des Überlassers oder Beschäftigers, Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften dieser Tätigkeit, regelmäßige Bezahlung, Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Die steuerrechtliche oder sozialrechtliche Behandlung des abhängigen Vertragspartners ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls liegen "arbeitnehmerähnliche" Verhältnisse dann vor, wenn die Ausländer regelmäßig Arbeitsleistungen über eine längere Dauer erbracht haben und ihren Lebensunterhalt jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften dieser Tätigkeit bestritten haben und der Beschuldigte einem Ausländer gegenüber selbst Geldleistungen erbringt und die Kosten für die erforderlichen Lebensmittel der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter übernimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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