RS UVS Niederösterreich 1994/11/30 Senat-MD-93-743

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, und für seine Behauptungen entsprechende Beweise anzubieten. Dazu reicht die bloße Bestreitung der Lenkereigenschaft und die namentliche Benennung von fünf Personen, die vom Beschuldigten selbst lediglich als "potentielle" bzw. "mögliche" Lenker bezeichnet werden, in keiner Weise aus, sondern wäre der Beschuldigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, den tatsächlichen Fahrzeuglenker des von ihm gehaltenen Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt bekanntzugeben, zumal vom Fahrzeughalter erwartet werden muß, zu wissen, wem er sein Kraftfahrzeug, noch dazu für Fahrten im Ausland, überläßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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