RS UVS Niederösterreich 1994/11/30 Senat-MD-93-735

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Rechtssatz

Die Verpflichtung, eine Einbahnstraße nur in der Fahrtrichtung zu

befahren, bezieht sich nur auf die Fahrbahn, also den für den

Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (§2  Abs1  Z2  StVO),

nicht jedoch auf den Gehsteig, bei welchem es sich um einen für den

Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine,

Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straßen handelt

(§2  Abs1  Z10  StVO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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