RS UVS Vorarlberg 1994/12/01 1-0267/94

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Rechtssatz

Beim Strafanspruch des Privatanklägers gemäß § 56 VStG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen.

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VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/10/0134
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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