Die ursächliche Beteiligung eines Omnibusses an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO liegt vor, wenn der Bus in eine Engstelle gelenkt wird, an der die Begegnung zweier Fahrzeuge von vorneherein als problematisch angesehen werden kann, und daraufhin das entgegenkommende Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke abgelenkt wurde. So hätte sich dieser Vorfall unabhängig davon, ob ein versierter entgegenkommender Lenker diese Engstelle ohne Berührung mit dem Bus oder mit der Leitplanke passieren hätte können, nicht ereignet, wenn der Bus rechtzeitig vor der Engstelle angehalten hätte.