RS UVS Niederösterreich 1994/12/15 Senat-BN-92-088

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Rechtssatz

Aus  §2  Abs2  und  Abs3  AuslBG folgt, daß der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfaßt, und daß unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher auch einen Vertragspartner, wenn das Vertragsverhältnis so beschaffen ist, daß der Ausländer zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen, wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist im gegenständlichen Fall so beschaffen, daß aufgrund der Beschaffenheit der Tätigkeit (hier: Ausübung der Prostitution, Animation) von einem Rechtsverhältnis gesprochen werden kann, das als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen (Auszahlung eines Anteiles an den Umsatzprozenten in regelmäßigen Zeitabständen) wie bei einem persönlich abhängigen Arbeitnehmer eingegangen anzusehen ist, weshalb diese Tätigkeit als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zwei der Ausländerinnen nachweislich zur Einkommenssteuer veranlagt waren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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