RS UVS Kärnten 1994/12/15 KUVS-K2-1536/6/94

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Rechtssatz

Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das relevante Verhalten zum Zeitpunkt des Einschreitens des später die Aufforderung zum Alkotest stellenden Straßenaufsichtsorganes stattgefunden hat (vgl Erkenntnis des VwGH vom 27.2.1991, Zahl: 02/3407/80 ua). Eine Aufforderung zur Ablegung des Alkotests kann auch noch nach Beendigung des Lenkens, und zwar so lange, als noch ein praktisch verwertbares Ergebnis der Atemluftprobe zu erwarten ist, was noch nach 3 Stunden möglich ist, gestellt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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