RS UVS Wien 1994/12/15 04/33/890/94

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Rechtssatz

Der dem § 1 Abs 6 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (und mit 1.7.1993 in Kraft getretene) angefügte zweite Satz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, daß dann, wenn ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt, die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Nach § 45 Abs 1

AVG,

welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, bedürfen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Da der Verein im angelasteten Tatzeitraum die Tätigkeiten öfter als einmal in der Woche ausgeübt hat (und - wie oben dargelegt - im Tatzeitraum auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 6 zweiter Satz leg cit vorlagen), wäre es daher Sache der Berufungswerberin gewesen, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß eine solche Absicht,

einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, nicht gegeben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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