RS UVS Vorarlberg 1994/12/20 2-006/93

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde (ungefähr) gegen 22.30 Uhr in den Arrest des Gendarmeriepostens R eingeliefert. Gegen 8.00 Uhr des folgenden Tages wurde er vom Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft F (formlos) einvernommen und dann sogleich - infolge seiner Identitätsbekanntgabe - auf freien Fuß gesetzt. Es war, insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitpunktes der Festnahme und der Tatsache, daß bei der Bezirkshauptmannschaft F ein ständiger Journaldienst nicht eingerichtet ist, eine (zeitlich) frühere Vorführung des Beschwerdeführers vor die Behörde zum Zwecke seiner Einvernahme nicht möglich. Andererseits ist aber auch mangels Identitätsbekanntgabe der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Freilassung des Beschwerdeführers unnötig verzögert worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde somit auch durch die (der Festnahme nachfolgende) Anhaltung auf dem Gendarmerieposten Rankweil in seinem Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Schlagworte
Dauer der Anhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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