RS UVS Oberösterreich 1994/12/22 VwSen-230368/5/Gf/Km

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Veröffentlicht am 22.12.1994
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Rechtssatz

Wird eine Abgabenverkürzung für den Zeitraum von Jänner 1990 bis Oktober 1990 erst aufgrund einer am 18.5.1994 abgeschlossenen Revision festgestellt und hat die Behörde seither keine - erst recht nicht eine den Kriterien des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende - Verfolgungshandlung gesetzt, so kann diese Tat dem Berufungswerber wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung (und absoluter Verjährung) nicht mehr vorgeworfen werden. Dem Umstand, daß die Ermittlung abgabenverkürzender Sachverhalte in der Praxis mitunter Schwierigkeiten bereitet, hat der Gesetzgeber generell dadurch Rechnung getragen, daß insoweit in § 31 Abs. 2 VStG eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Hat der Beschuldigte jedoch zudem im zeitlichen Umfeld der Revision eine Abgabenverkürzung begangen, so steht es der Behörde offen, diese durch Setzung einer (neuerlichen) Verfolgungshandlung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Hiebei ist jedoch darauf zu achten, daß der mit der Verfolgungshandlung allenfalls (es sei denn, es handelt sich um ein echtes Dauerdelikt) zeitlich einzugrenzende Beginn des Tatzeitraumes höchstens ein Jahr vor der Setzung dieser Verfolgungshandlung liegen darf. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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