RS UVS Kärnten 1995/01/09 KUVS-633/13/94

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Veröffentlicht am 09.01.1995
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf ..."auf dem Parkplatz Ost, auf einer engen Stelle der Fahrbahn gehalten zu haben ..." ist insbesondere dann zu wenig konkretisiert, wenn der Parkplatz ein Fassungsvermögen von 150 PKW hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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