RS UVS Burgenland 1995/01/10 46/02/94002

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Während § 16 Abs 2 AAV vorsieht, daß wirksame Absaugeanlagen zur Vermeidung gefährlicher oder gesundheitsnachteiliger Konzentrationen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen vorzukehren sind, die die verunreinigte Luft aus Arbeitsräumen - möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle - abführen, bestimmt § 52 Abs 2 AAV, wie Arbeitsvorgänge (-verfahren) bei der ua Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe vorzubereiten, zu gestalten und

durchzuführen sind, um vorstehende Luftschadstoffkonzentrationen zu vermeiden, nämlich durch Absaugeanlagen gemäß § 16 ODER erforderliche

andere Schutzmaßnahmen. Erstere Vorschrift ist anlagebezogen, zweitere arbeitsbezogen. Es liegen zwei unterschiedliche Delikte vor.

Schlagworte
Vermeidung gesundheitsgefährdender Luftschadstoffkonzentrationen in Arbeitsräumen, Absaugeanlagen, sonstige Maßnahmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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