RS UVS Wien 1995/01/10 07/01/372/92

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Berufungswerber angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber haftbar (vgl zB VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Für die Frage, wer als Arbeitgeber für eine Verwaltungsübertretung wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers einzustehen hat, kommt es entscheidend darauf an, wem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat (vgl VwGH 21.2.1991, Zl 90/09/0160), wer diese Arbeiten in Auftrag gegeben hat (vgl VwGH 21.4.1994, Zl 93/09/0457). Die Beweisergebnisse lassen den Schluß zu, daß Herr Jürgen P zur Tatzeit selbständig für die Fa P wie auch für andere Auftraggeber die

 

Durchführung von Schneeräumarbeiten übernommen hat und erst ab 1.1.1993 seine selbständige Tätigkeit aufgegegeben hat, als Arbeitnehmer in die Fa P eingetreten und nun ausschließlich für diese

 

tätig geworden ist. Diesfalls wäre die Beauftragung des Ausländers D mit der Durchführung von Schneeräumarbeiten durch Herrn P nicht der Fa P, sondern Herrn Jürgen P selbst zuzurechnen. Herr P hätte den Ausländer eben nicht für die Fa P, sondern zur Besorgung von Arbeiten

 

im Rahmen des von ihm selbständig übernommenen Auftrages, sohin zur Besorgung von in seinem eigenen Interesse gelegenen Aufgaben verpflichtet und eingesetzt. Herrn P käme die Arbeitgebereigenschaft zu.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat aber auch Hinweise darauf ergeben, daß Herr P bereits seit Gründung der Fa P für diese unselbständig tätig war und lediglich formell erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde. Diesfalls wäre die Beauftragung von Arbeitskräften mit der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der von der Fa P übernommenen Aufträge der Fa P als Arbeitgeberin zuzurechnen.

Da Herr P zwischenzeitig verstorben ist und der Ausländer D im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet ist, sohin eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen nicht möglich war, war die Beweislage nicht ausreichend, um die Arbeitgebereigenschaft der Fa P mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen und die Verantwortung des Berufungswerbers zu widerlegen.

Da sohin nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel erhebliche Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft der Fa P und sohin einer Täterschaft des Berufungswerbers verblieben, war spruchgemäß zu

 

entscheiden und im Zweifel das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Arbeitgeber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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