RS UVS Oberösterreich 1995/01/10 VwSen-102485/2/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bildet eine eigenständige Strafzumessungskomponente neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen. Sie kommen daher weder als ein besonderer zusätzlicher Milderungsgrund i.S.d. § 34 StGB in Betracht noch sind sie im Zuge der Abwägung des § 20 VStG zu berücksichtigen. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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