RS UVS Kärnten 1995/01/16 KUVS-27/1/95

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Veröffentlicht am 16.01.1995
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann in Gemeindeangelegenheiten der Kärntner Abfallordnung für die Säumnisbeschwerde nicht zuständige Behörde werden, da der Unabhängige Verwaltungssenat selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und auch seinerseits Oberbehörden nicht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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