RS UVS Niederösterreich 1995/01/17 Senat-SW-93-484

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Rechtssatz

Ist an der Chromzierleiste eines Fahrzeuges lediglich ein Gummiabrieb entstanden, der wegpoliert werden konnte, und eine Delle, die wieder ausgedrückt werden konnte, dann liegt kein Sachschaden und damit kein Verkehrsunfall im Sinne des §4 StVO vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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