RS UVS Kärnten 1995/01/19 KUVS-1631/1/94

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Rechtssatz

Unterläßt es die die Strafverfügung erlassende Behörde im Spruch den Beschuldigten als verantwortlichen Zulassungsbesitzer einer Gesellschaft mbH zu bezeichnen, so ist die Erlassung der Strafverfügung keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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