RS UVS Wien 1995/01/20 04/23/844/93

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Veröffentlicht am 20.01.1995
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Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist ua das Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach deren Änderung ohne die erforderliche Genehmigung (§81). Nach §74 Abs1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem BW angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Ansehung welcher gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird (vgl VwGH 28.6.1988, 88/04/0047). Es fehlt somit nach Auffassung des erkennenden Senates zur Konkretisierung der angelasteten Tat die Angabe der in der ggstdl Betriebsanlage ausgeübten gewerblichen Tätigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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