RS UVS Kärnten 1995/01/20 KUVS-33/1/95

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Veröffentlicht am 20.01.1995
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Rechtssatz

Ist im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschuldigten kein konkretes Erhebungsergebnis hervorgekommen - es wurde lediglich ein Brief an die erstinstanzliche Behörde vom Zeugen geschickt, woraus hervorgeht, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer sich zum Tatzeitpunkt in Lignano aufhielt und nicht den verfahrensgegenständlichen PKW fuhr - so kann aus dem bloßen Faktum der Haltereigenschaft des Beschuldigten nicht auf dessen Lenkereigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten inländischen Ort, mit einem bestimmten Fahrzeug geschlossen werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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