RS UVS Kärnten 1995/01/20 KUVS-2022-2023/3/94

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Veröffentlicht am 20.01.1995
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Rechtssatz

Der verwaltungsstrafrechtliche Vorhalt ..."Sie haben nicht dafür gesorgt, daß ihr Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprach, da das linke Abblendlicht defekt war ..." ist keine entsprechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG zum Vorwurf nach § 14 Abs 1, § 103 Abs 1 KFG, da dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, er habe die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu verantworten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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