RS UVS Kärnten 1995/01/23 KUVS-1502/6/94

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Rechtssatz

Bestehen in einem Unternehmen zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, wobei der Beschuldigte augrund eines internen Organisationsschemas für die Bereiche Verkauf, Verwaltung und Finanzen, der weitere Geschäftsführer für technische Angelegenheiten zuständig ist, letzterer neben einem Sicherheitsingenieur auch Mitglied des eingerichteten sicherheitstechnischen Ausschusses ist, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des nicht für den technischen Bereich zuständigen Geschäftsführers deshalb aufrecht, weil der Beschuldigte am eingerichteten, die Zuständigkeiten aufteilenden, Organisationsschema mitwirkte und die Kontrolle lediglich durch Einsicht in die zweimal jährlich übermittelten Protokolle des sicherheitstechnischen Ausschusses erfolgte. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsnorm anstelle des Arbeitgebers tritt, ist überdies das Einlagen eines Nachweises einer Zustimmung jener Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter bei der Behörde, was durch eine interne Organisationsstruktur und darauf basierend vorgenommene Aufgabenteilung nicht ersetzt werden kann. Dabei bleibt die Verantwortlichkeit des beschuldigten Geschäftsführers trotz des Tätigwerdens des anderen Geschäftsführers weiterhin aufrecht und hätte sich der Beschuldigte auf dessen pflichtgemäßes Verhalten alleine nicht verlassen dürfen. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Ankaufes der Maschine, an welcher sich der, das Verfahren auslösende Unfall, ereignete, noch nicht Geschäftsführer war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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