RS UVS Niederösterreich 1995/01/25 Senat-NK-92-064

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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VwGH vom 19. Oktober 1995, Zl. 95/09/0067: Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz

Der Werkvertrag ist ein Vetragstyp, der die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes, nicht aber einer Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen zum Inhalt hat.

 

Werbemittelverteiler stellen ihre Arbeitskraft für einen lediglich gattungsmäßig bestimmten Einsatz zur Verfügung. Wird dieser überdies immer wieder verlängert, dann ist die wirtschaftliche Stellung des Werbemittelverteilers der eines abhängigen Arbeitnehmers ähnlicher als der eines selbständigen Unternehmers. Weiters ergibt sich aus der Abrechnung nach verteilter Stückzahl eine in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene, leistungsbezogene Entlohnung. Bei dieser Sachlage liegt eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 litb AuslBG vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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