RS UVS Steiermark 1995/01/30 30.12-74/94

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Rechtssatz

Bei einer Beschäftigung entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) vor allem deshalb gerechtfertigt, da die Beschäftigung einer slowenischen Staatsangehörigen als Kellnerin in einem Gasthaus ohne Sozialversicherung (Nettolohn monatlich S 9.800,--) über die lange Dauer von ca. 11 Wochen erfolgte und zumindest ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung 2 1/2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn Vorsatz gegeben

war. Somit war die von der Vorinstanz verhängte Strafe von S 10.000,-- entsprechend dem Antrag des Landesarbeitsamtes hinaufzusetzen, zumal wegen einer einschlägigen Vorstrafe der höhere, von S 10.000,-- bis 120.000,-- reichende Strafsatz anzuwenden war und der Milderungsgrund der Schuldeinsicht nicht vorlag.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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