Für die Beurteilung der Frage, ob eine Hauseinfahrt vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale an und ist es unerheblich, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Eine Erkennbarkeit der Hauseinfahrt liegt für den Beschuldigten dann vor, wenn aufgrund der Gegebenheiten (abgeflachter Gehsteig, durchfahrbare Hauseinfahrt, Bodenmarkierung in Form eines weißen Kreuzes, Tafel "Einfahrt freihalten") an der Tatörtlichkeit dies anzunehmen ist und damit der gewählte Abstellort von einem Abstellverbot erfaßt ist.