RS UVS Kärnten 1995/02/01 KUVS-42-43/3/95

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Rechtssatz

Nur wenn die zwei alternierenden Voraussetzungen: Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs vorliegen, sind Straßenaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenkern Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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