RS UVS Kärnten 1995/02/06 KUVS-1737/1/94

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Veröffentlicht am 06.02.1995
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Rechtssatz

Der Berufungsschriftsatz des Inhaltes ..."Der zur Last gelegte Sachverhalt wird von mir weiter entschieden bestritten. Gleiches gilt für den mir in meiner Darstellung unterstellten Widerspruch. Ihrem Meldungsleger RJ A wurde keine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug HG-DM 200 eingeräumt. Im weiteren verweise ich auf meine Schreiben vom 11.10.1993 und 28.2.1994. Gegen Ihren v.g. Bescheid, der sachlich nicht begründet ist, lege ich hiermit Widerspruch ein." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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