RS UVS Kärnten 1995/02/06 KUVS-16/3/95

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Veröffentlicht am 06.02.1995
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Rechtssatz

Es ist nicht unbedingt nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, daß die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang erkennen hätte können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Eintritt eines Sachschadens zu erkennen vermocht hätte. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte dahin verantwortet, ..."durch das geöffnete Seitenfenster in Richtung des Unfallszweitbeteiligten zunächst gefragt zu haben, ob etwas passiert sei, ob er helfen könne, ob etwas gebraucht würde, Polizei oder Rettung"... nötig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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