Ein der Berichtigung nicht zugänglicher Mangel bei der Tatzeitbezeichnung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG (Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG) liegt vor, wenn das nicht existente Datum - 31.06-1993, 20.10 Uhr (der Juni hat nur 30 Tage) - in sämtlichen von der Behörde nach § 32 VStG gesetzten Handlungen aufscheint und insbesondere auch aus der Anzeige kein anderer Tag als Tatzeit ersichtlich ist.