RS UVS Steiermark 1995/02/07 303.2-2/94

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Veröffentlicht am 07.02.1995
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Rechtssatz

Ein der Berichtigung nicht zugänglicher Mangel bei der Tatzeitbezeichnung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG (Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG) liegt vor, wenn das nicht existente Datum - 31.06-1993, 20.10 Uhr (der Juni hat nur 30 Tage) - in sämtlichen von der Behörde nach § 32 VStG gesetzten Handlungen aufscheint und insbesondere auch aus der Anzeige kein anderer Tag als Tatzeit ersichtlich ist.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Tatzeit Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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