RS UVS Kärnten 1995/02/07 KUVS-1270/3/94

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Veröffentlicht am 07.02.1995
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Rechtssatz

Wird eine gebührenpflichtige Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht und stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug auf eine Fläche mit Bodenkreuz, welches nicht verordnet war und die blaue Bodenmarkierung unterbrach ohne die Parkgebühren zu entrichten, ab, bleibt er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Bodenmarkierungen für die Wirksamkeit von Kurzparkzonen nicht erforderlich sind und begründet der Hinweis, das Fahrzeug wegen der in der Natur vorhandenen Bodenmarkierung über dem Bodenkreuz abgestellt zu haben, keinen Rechtsirrtum, da an der fraglichen Stelle Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO, die die Kurzparkzone eingegrenzt hätten und deren Bedeutung bei jedem KFZ-Lenker als bekannt vorausgesetzt werden muß, nicht vorhanden waren. Aufgrund des bloßen Fehlens der blauen Bodenmarkierung darf der Beschuldigte nicht mit gutem Grund annehmen, daß die Gebührenpflicht für sein Fahrzeug und seinem Abstellzweck aufgehoben wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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