RS UVS Kärnten 1995/02/08 KUVS-1842/3/94;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
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Rechtssatz

Ein geeichtes, ohne Ablauf der Nacheichfrist, bedienungsfehlerfreies und funktionsstörungsfreies eingesetzes Lasergeschwindigkeitsmeßgerät macht, nach Abzug der Meßtoleranz, vollen Beweis über die eingehaltene Fahrzeuggeschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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