RS UVS Steiermark 1995/02/09 30.12-26/94

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Rechtssatz

Eine Ausländerbeschäftigung als Prostituierte nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist anzunehmen, wenn eine polnische Staatsangehörige in einem vom Berufungswerber betriebenen Lokal mit entsprechender Kleidung angetroffen wird (sie bestätigte diese Tätigkeit sogar), wobei die an sie gerichteten Anordnungen, sich ordentlich zu kleiden, zu waschen und zum Arzt zu gehen, nur so zu verstehen sind, daß sie sich diesbezüglich in den -Betrieb- einzuordnen hatte und dem Berufungswerber als Arbeitgeber diesbezüglich auch eine entsprechende Kontrollbefugnis zustand. Hiebei war zu berücksichtigen, daß der Zweck des Lokales laut Werbung unter anderem ein Bordellbetrieb war, weshalb die Anwesenheit von (zwei) Prostituierte in einschlägiger Kleidung auch klar darauf hinwies, daß sie gerade ihrer Tätigkeit nachginge. Ein arbeitnehmerähnliches, auf eine bestimmte Zeitdauer angelegtes Verhältnis ergibt sich aus der offenbaren Absicht, damit den Lebensunterhalt zu verdienen, damit waren eine bloße Zimmervermietung bzw. ein bloßer Besuch nicht anzunehmen.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Prostitution arbeitnehmerähnl. Verhältnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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