RS UVS Niederösterreich 1995/02/09 Senat-BN-93-078

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Rechtssatz

Unter Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage sind alle Maßnahmen bzw Verhaltensweisen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, eine betriebsbereite Anlage herzustellen. Durch das Positionieren der einzelnen Anlagenteile einer Brecher- und Siebanlage sowie die Errichtung von Silos am Ort der zukünftigen Verwendung wird die erwähnte Absicht eindeutig verfolgt.

 

Würde man der Rechtsansicht des Berufungswerbers folgen und den festgestellten Zustand lediglich als Lagerung werten, so könnte von einer Errichtung erst dann gesprochen werden, wenn die Anlage in Betrieb ginge. Derartiges ist jedoch begrifflich bereits nicht mehr als Errichten, sondern als Betreiben einer Anlage zu werten und gesondert gemäß §29 Abs1 Z3 AWG bewilligungspflichtig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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