RS UVS Steiermark 1995/02/13 30.16-119/94

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Aus dem Untätigwerden des Zulassungsbesitzers kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften durchaus den Schluß ziehen, daß der Zulassungsbesitzer selbst der Täter der Verwaltungsübertretung ist (siehe VwGH 11.05.1990, 90/18/0022). In diesem Sinne ist die Täter- und Lenkereigenschaft auch eines in der BRD aufhältigen Zulassungsbesitzers (Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) als erwiesen anzunehmen, wenn er trotz (behördlicher) Anfrage keine andere Person namhaft macht und auch keine sonstigen verwertbaren Beweise zu seiner Verteidigung vorbringt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann dem Beschuldigten nach dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht auch die Namensnennung eines Verwandten als in Frage kommender Lenker zugemutet werden. Im konkreten Fall war ein Radarphoto des Fahrzeuges vorhanden.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Lenkererhebung Zulassungsbesitzer ausländischer Lenker ausländischer Zeuge Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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