RS UVS Kärnten 1995/02/14 KUVS-K2-1291-1294/9/94

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 16 VStG kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist sohin auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (so auch VwGH vom 6.12.1965, Zl 926/65 Slg 6818 A).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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