RS UVS Kärnten 1995/02/14 KUVS-1754/1/94

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung des Inhaltes ..."Sie haben am 9.9.1993 um 9.00 Uhr in A und weiter in Richtung B auf der A2, als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen C das oben angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie einen ungültigen Führerschein mitgeführt haben. Der Führerschein war ungültig, da der dritte Teil (Seite) vom übrigen Teil abgetrennt war ... Sie haben zu 3. § 71 Abs 3 KFG verletzt ..." ist keine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 71 Abs 3 KFG, weil in ihr der Gesetzeswortlaut nicht erschöpfend enthalten ist und der Spruch des Straferkenntnisses wegen § 71 Abs 3 KFG ergehenden Straferkenntnisses neben dem Vorwurf, wodurch der Führerschein ungültig geworden sein soll, auch den Vorwurf der Unterlassung der Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines als Tatbestandsmerkmal zu enthalten hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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